Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Jacaranda besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Meilen, Kanton Zürich.

2. Zweck

Der Verein bezweckt die finanzielle Unterstützung von sozialen und humanitären Projekten zu Gunsten von Kindern im Ausland. Er verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Gönnerbeiträge und Spenden. Der Verein führt zur Mittelbeschaffung und Zweckerreichung insbesondere Benefizveranstaltungen und Sammlungen durch und kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

4. Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat. Personen die Gönnerbeiträge leisten, gelten nicht als Mitglieder. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten; über die Aufnahme entscheidet abschliessend der Vorstand.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
  • bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren

8. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr jeden Jahres statt. Zur Generalversammlung werden die Mitglieder mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

  1. Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
  2. Festsetzung und Änderung der Statuten
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichts
  4. Beschluss über das Jahresbudget (ohne Budget einzelner Benefiz- oder anderweitiger Veranstaltungen, die zumindest selbsttragend sein müssen)
  5. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  6. Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er ist zuständig für alle Belange, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind. Die Beschlussfassung über die Durchführung von Benefizveranstaltungen und anderen Anlässen ist dem Vorstand vorbehalten. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

10. Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt jährlich ein bis zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 25. Oktober 2010 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. Sie wurden revidiert an der Mitgliederversammlung vom 9. Juni 2011.

Meilen, 9. Juni 2011, Erica Fretz (Präsidentin)